Satzung der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die FalkenStadtverband Mannheim

Beschlossen am 8. Februar 2025

Name, Gebiet und Sitz

Wir sind der Stadtverband Mannheim der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken und sind dort im Sinne unserer Satzung aktiv. Die nächsthöhere Gliederung ist der Landesverband der SJD – Die Falken Baden-Württemberg. Unser Sitz ist in der Waldhofstr 7 in 68169 Mannheim.

Aufgaben und Zweck

Wir sind ein freiwilliger Zusammenschluss junger Menschen und ein unabhängiger Jugend- und Erziehungsverband. Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildungs junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern. Wir wollen die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen. Unsere Arbeit vollzieht sich in vielfältigen Formen und Gruppen u.a. durch Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes:
  • außerschulische, politische Jugendbildung
  • Jugendarbeit in Sport und Spiel
  • arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit
  • internationale Jugendarbeit
  • Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit
  • Jugendberatung und Elternarbeit
  • Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen.
Die Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken will Kindern und Jugendlichen ein gesellschaftliches Bewusstsein unter Beachtung moderner pädagogischer Grundsätze ausgehend vom jeweiligen Bewusstseinsstand der Kinder und Jugendlichen vermitteln.

Gemeinnützigkeit

Unser Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, besonders durch die Förderung der Jugendpflege. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken unserer Verbandsarbeit fremd sind oder auch durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

Mitgliedschaft

  1. Alle Menschen ab dem 6. Lebensjahr können Mitglied werden.
  2. Der junge Mensch bekennt sich durch Teilnahme am Verbandsleben zu den Grundsätzen unseres Verbandes und ist dadurch Mitglied. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Beschlüsse des Verbandes. Rechte aus dieser Satzung kann ein Mitglied ausüben, dem auf dessen Antrag durch die jeweilige unterste Gliederung das Mitgliedsbuch des Verbandes ausgehändigt wurde.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Gegen Mitglieder, die gegen Vorschriften der Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Verbandes verstoßen, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Für die Erteilung einer Rüge, die Aberkennung von bestehenden Funktionen und das Verbot, neue Funktionen zu übernehmen, für die Aberkennung der Rechte aus der Mitgliedschaft für die Dauer bis zu einem Jahr, wobei die Pflichten aus der Mitgliedschaft erhalten bleiben, sowie für den Ausschluss aus dem Verband gilt die Bundessatzung und das Verbandsordnungsverfahren
  5. Mitglieder gehören ihrem Alter entsprechend folgenden Arbeitsringen an:
  6. den "Falken" (F-Ring) von 6 bis 15 Jahren und
  7. der "Sozialistischen Jugend" (SJ-Ring) von 15 Jahren ab.
  8. Das aktive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem 7. Lebensjahr (6 Jahre) das passive Wahlrecht der Mitglieder für Organe des Verbandes beginnt mit dem 15. Lebensjahr (14 Jahre).
  9. Einem Antrag auf Mitgliedschaft kann innerhalb von 4 Wochen durch Beschluss des StVV widersprochen werden. In diesem vier Wochen Zeitraum ist die antragsstellende Person Mitglied auf Probe, mit allen Rechten und Pflichten eines aktiven Mitgliedes

Beitragsleistungen

  1. Die Mitglieder fördern das Verbandsleben durch finanzielle Leistungen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Anteil, der davon an den Bundesverband abzuführen ist, werden von der Bundeskonferenz festgelegt. Über die Höhe der Beitragsanteile der Gliederungen an den Landesverband Baden-Württemberg entscheidet die Landeskonferenz.
  2. Für alle Mitglieder (Falken und SJ) wird eine einheitliche "Internationale Marke" erhoben. Die Höhe der "Internationalen Marke" beschließt die Bundeskonferenz.
  3. Zur weiteren Unterstützung des Verbandes kann eine fördernde Mitgliedschaft im Stadtverband erworben werden. Fördermitglieder unterstützten die satzungsgemäße Tätigkeit des Stadtverbandes durch finanzielle Leistungen. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht zu den Gremien des Verbandes und seinen Untergliederungen

Organe des Verbandes

Der Stadtverband besteht aus folgenden Organen
  1. Jahreshauptversammlung (JHV)
  2. Mitgliederversammlung (MV)
  3. Stadtverbandsvorstand (SVV)
  4. Geschäftsführendem Stadtverbandsvorstand (GSVV)
  5. Offenes Plenum (OP)

Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus allen wahlberechtigten Mitgliedern des Stadtverbandes zusammen. Sie ist das höchste Organ des Stadtverbandes.
  2. Die JHV findet jedes Jahr im 1. Quartal statt. Der Stadtverbandsvorstand hat die JHV vorzubereiten. Er lädt die Mitglieder unter Vorschlag der Tages- und Geschäftsordnung sowie unter Beifügung der erforderlichen Arbeitsunterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Termin ein.
  3. Die JHV ist satzungsgebend bzw. -ändernd. Für eine Änderung ist eine 2/3 – Mehrheit nötig.
  4. Die Leitung der JHV obliegt dem Vorsitzenden
  5. Aufgaben der JHV
    1. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des SVV entgegen und entlastet ihn. Die Entlastung kann nur auf Antrag eines normalen Mitglieds beschlossen werden.
    2. Sie entscheidet über die vorliegenden Anträge. Für alle Anträge, die nicht die Satzung betreffen ist eine einfache Mehrheit ausreichend.
    3. Sie legt die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden fest. Die Anzahl muss gerade sein und beträgt mindestens 2.
    4. Sie wählt:
      1. Den Stadtverbandsvorstand
      2. Die Delegierten zur Landeskonferenz
      3. Die Delegierten zum Landesausschuss
  6. Eine außerordentliche JHV kann auf Antrag der MV oder des SVV sowie des OP einberufen werden. Für diese gelten die gleichen Bestimmungen wie zur JHV. Der Termin darf maximal 4 Wochen nach der MV liegen, die den Antrag auf Einberufung beschlossen hat.

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das beschlusshöchste Organ zwischen den JHVen.
  2. Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Stadtverbandsvorstand hat die MV vorzubereiten. Er lädt die Mitglieder unter Vorschlag der Tages- und Geschäftsordnung sowie unter Beifügung der erforderlichen Arbeitsunterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Termin ein.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt die politische, finanzielle und organisatorische Kontrolle des SVV.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über vorliegende Anträge.
  5. Die MV kann auf Antrag eine außerordentliche JHV einberufen. Hierfür ist eine 2/3 – Mehrheit erforderlich.
  6. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des SVV kann die MV entsprechend nachwählen.
  7. Eine außerordentliche MV kann auf Beschluss des SVV oder des OP einberufen werden. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer ordentlichen MV.

Stadtverbandsvorstand

  1. Dem Stadtverbandsvorstand gehören an:
    1. Die beiden Vorsitzenden
    2. Die/der Kassierer/in
    3. Die stellvertretenden Vorsitzenden
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierüber ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Dem Vorstand obliegt die Führung des Stadtverbandes nach der Satzung, den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung und nach den Richtlinien des Verbandes.
  3. Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter/innen vertreten den Stadtverband nach innen und außen
  4. Darüber hinaus hat der Vorstand im Wesentlichen folgende konkrete Aufgaben personell abzudecken:
    1. Koordinierung/Durchführug von Veranstaltungen und Aktionen
    2. inner- und außerverbandliche Öffentlichkeitsarbeit
    3. Bildungsarbeit
    4. Internationalismus
    5. Gleichstellung
    6. Kontakte zu anderen Stadt- bzw. Ortsverbänden und dem Landesverband
    7. Kinder- und Jugendpolitik
    8. Besetzung von Verbands- wie außerverbandlichen Gremien

Geschäftsführender Stadtverbandsvorstand

  1. Dem geschäftsführenden Stadtverbandsvorstand (GSVV) gehören an:
    1. Die beiden Vorsitzenden
    2. Der/die Kassierer_in
  2. Er erledigt lediglich die Geschäfte, die der schnellsten Erledigung und Entscheidung bedürfen.

Offenes Plenum

  1. Die OP ist das Entscheidungsgremium zwischen der JHV und der MV
  2. Die OP findet in der Regel mindestens einmal im Monat statt. Die zur Vorbereitung des OP vorgesehenen Person wird von dem jeweilig vorhergehenden OP bestimmt. Diese lädt die Mitglieder mindestens 4 Tage vor dem jeweiligen Termin ein und senden diesen mindestens einen Tag vor dem jeweiligen Termin den Vorschlag der Tages- und Geschäftsordnung sowie beigefügt alle erforderlichen Arbeitsunterlagen zu
  3. Die OP entscheidet über vorliegende Anträge
  4. Eine außerordentliche RSS kann auf Beschluss des SVV einberufen werden. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer ordentlichen OP

Wahlen, Abstimmungen, Antragsfristen

  1. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung den Satzungen der übergeordneten Gliederungen ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt
  2. Bei Listenwahl sind diejenigen Kandidat*innen gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Es sind bei der Listenwahl mindestens die Hälfte der zu Wählenden und höchstens die Anzahl der zu Wählenden anzukreuzen. Alle Organe des Stadtverbandes sind angehalten vor Abstimmungen einen Konsens zu finden.
  3. Die Vorsitzenden werden per Liste gewählt. Dabei muss mindestens eine der gewählten Personen nicht-männlich sein.
  4. Im Stadtverbandsvorstand müssen mindestens 40% der Mitglieder nicht-männlich sein.
  5. Delegiertenwahlen sind per Liste durchzuführen. Dabei gilt. Gewählt sind abwechselnd nicht-männliche und männliche Delegierte beginnend bei der Person mit den meisten Stimmen. Es müssen mindestens 40% der Delegierten nicht- männlich sein
  6. Satzungsändernde Anträge dürfen nur dann entschieden werden, wenn sie den Stimmberechtigten unter Wahrung der ordentlichen Antragsfristen vor den jeweiligen Jahreshauptversammlungen zugänglich gemacht wurden.
  7. Folgende Antragsfristen sind ausdrücklich einzuhalten
    1. Eine Woche zur JHV
    2. Drei Tage zum Organisationsplenum und der Mitgliederversammlung sowie des offenen Plenums

Schlussbestimmungen

Die Satzung des Stadtverbandes ist den Satzungen des Landes- und Bundesverbandes untergeordnet. Notwendige Ergänzungen sind diesen zu entnehmen. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung ist die Landeskontrollkomission anzurufen.

Auflösung des Stadtverbandes

Die Auflösung des Stadtverbandes kann nur auf Beschluss der Jahreshauptversammlung mit einer ¾-Mehrheit beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen das Vermögen und das Inventar der nächsthöheren Gliederung zu

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